Detailansicht Urteil
Vermieter darf Garten von Mieter herausfordern; §§ 985, 535 BGB
AG Bottrop, AZ: 11 C 299/16, 13.02.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Essen, AZ: 10 S 193/16, 09.02.2017
-
AG Bottrop, AZ: 8 C 147/15, 01.09.2016
-
Unentgeltlich überlassene Teile eines Mietobjekts können jederzeit zurückgefordert werden, § 604 BGBLG Frankfurt am Main, AZ: 2-11 S 86/14, 08.05.2014
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Garten Herausgabe Mietvertrag unentgeltlich Leihe Gefälligkeitsverhältnis REchtsanwalt Frank Dohrmann Gartennutzung
Ähnliche Urteile
- Ansprüche aus dem AGG wegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung
- Entschädigungsanspruch aus §15 II 1 AGG bei Benachteiligung wegen des Geschlechts
- Mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Religion / Erzieherin / Kopftuch
- Altersdiskriminierung nach AGG / Rechtsmissbrauchseinwand
- Beschränkte Revisionszulassung bei Kündigungsschutzklage gegen Veräußerer
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gemeinschaftseigentum Kurioses Veränderung Wirtschaftsplan Anfechtungsklage Jahresabrechnung Wohnungseigentümer Verwalter Wurzeln Miete Abmahnung Abschleppen Verwaltungsbeirat Nutzungsentschädigung Arzthaftung Beschluss Protokoll Teilungserklärung Verkehrsunfall Mietminderung Kündigung Einstimmigkeit Schimmel Sondereigentum Tierhaltung Telefonwerbung Makler Organisationsbeschluss Treppenlift Gegenabmahnung Nachbarrecht Eigenbedarfskündigung Garage Eigentümerversammlung Beirat
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis, welches untentgeltlich erfolgt und jederzeit vom Vermieter zurückverlangt werden kann.
Dies können nicht nur Gärten, sondern auch die im Mietvertrag nicht vereinbarte Nutzung von Nebengebäuden, Kellerräumen, Garagen oder Dachgeschossen sein.
Meist kommt es nach einem Eigentümerwechsel zu einem Herausgabebegehren aufgrund eines eigenen Nutzungswillens der neuen Vermieters, welchem der Mieter nachkommen muss.
Andererseits besitzt aber der Mieter im laufenden Mietverhältnis die Möglichkeit, Mieterhöhungszuschläge wegen nicht mitvermieteter Räumlichkeiten oder Flächen zu verweigern.
Die Rechtslage ist meistens eindeutig und rechtfertigt nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Ausnahme.