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Ein defektes Fahrzeug, das auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wird, darf abgeschleppt werden
OVG Münster, AZ: 5 A 2339/99, 21.03.2000
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Fahrzeuge dürfen auch dann von Behindertebnparkplätzen abgeschleppt werden, wenn auch andere Parkplätze frei sind.
Der Behindertenparkscheininhaber müsse darauf vertrauen können, dass ihm ein gekennzeichneter Parkplatz auch zur Verfügung stehe. Nur auf diesem Wege könne der Einrichtung von Behindertenparkplätzen Rechnung getragen werden.
Auch wenn das Auto defekt ist, habe der Fahrer umgehend Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug möglichst schnell von dem Behindertenplatz entfernt werde z.B. durch die Beauftragung eines Abschleppunternehmens.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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