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Unfall beim Abschleppvorgang - Wer haftet?
OLG Hamm, AZ: 9 U 73/08, 09.09.2008
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Bei einem Unfall im Rahmen eines Abschleppvorganges gilt der Grundsatz: Hälftige Teilung bei ungelärter Schuldfrage. Das OLG argumentierte, dass sich bei einem Abschleppvorgang im Sinne des Strassenverkehrsrecht beide Fahrzeuge in Betrieb befänden, auch wenn das eine Fahrzeug nur gezogen wird. Daraus folgt, dass beide Fahrzeuge eine Betriebsgefahr tragen, weil beide zudem weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Weiterhin gilt, dass wenn die Schuldfrage bei Verkehrsunfällen nicht geklärt werden kann, dass die entstehenden Kosten 50-50 geteilt werden, wie es nun hier der Fall ist.
Der Umstand, dass einer der beiden Fahrer gewissermaßen im Auftrag des anderen handelt, ändert an der Beurteilung nichts, da der Abschleppende nicht davon ausgehen darf, dass im Falle eines Unfalles der Abgeschleppte alle Kosten übernimmt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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