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Zum offenen Einigungsmangel beim Mietpreis
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 39/ 96, 20.06.1997
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1. Haben die Parteien eines Grundstückkaufvertrages für eine darin vereinbarte Wohnrechtsbestellung als Entgelt die "Zahlung von Miete" vereinbart und deren Höhe bewusst offengelassen, so ist der Vertrag nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender Bestimmtheit einer Leistung unwirksam, sondern nach mietvertraglichen Grundsätzen zu ergänzen.

2. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 ist unanwendbar, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollen und der offene Dissens sich nicht auf die "essentialia" des Geschäfts bezieht. Ein erkennbarer Bindungswille der Parteien folgt hier aus den Umständen, insbesondere der notariellen Beurkundung. Die schuldrechtliche Abrede zur Wohnrechtsbestellung lässt auch keine fehlende Einigung über einen für den Vertragstyp konstituierenden Umstand vermissen.


3. Wird beim Vertragsabschluss die genaue Entgelthöhe bewusst offengelassen, gleichwohl aber eine Bindung gewollt, dann muss diese Lücke entweder über eine ergänzende Vertragsauslegung oder über die analoge Anwendung einer gesetzlichen Regelung (§ 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2 BGB) geschlossen werden, wobei lediglich fraglich sein kann, ob im Streitfall die Entgelthöhe sofort durch das Gericht bestimmt werden kann oder innerhalb des vorgegebenen Rahmens von den Erwerbern des Anwesens nach billigem Ermessen zu bestimmen ist
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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