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Hausordnung fürs Klavierspielen nicht zulässig; §§ 15, 21 Abs. 8 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 131/16, 04.10.2017
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1. Eine Regelung in einer Hausordnung über die Lautstärkeregelungen ist unwirksam, wenn sie verschiedene Geräuschquellen in Bezug auf Ruhezeiten unzulässigerweise unterschiedlich behandelt (BGH NJW 1998, 3713).

Es macht vom Schutzzweck der Anordnung einer Ruhezeit keinen Unterschied, ob der Mitbewohner in der Ruhezeit durch die Ausübung oder das Anhören von vokaler oder instrumentaler Musik bzw. durch andere Lärmquellen gestört wird.

Das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft geht nicht soweit, durch Mehrheitsbeschluss einzelne Störer gegenüber anderen ohne sachlichen Grund zu bevorzugen.

2. Einer generelle Neuregelung dieses Punktes durch das Gericht hinsichtlich der Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG steht allerdings entgegen, dass insoweit die Wohnungseigentümer mit dieser Frage zuvor befasst werden müssen. Gegenstand der Beschlussfassung und der Wohnungseigentümerversammlung war bislang nur die Frage des Musizierens, insoweit ist jedoch - wie ausgeführt - keine isolierte Regelung zulässig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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