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Mieter und Vermieter können nicht auf Betriebskostenabrechnung verzichten; § 556 Abs. 3 u. 4 BGB
AG Bottrop, AZ: 8 C 116/17, 09.11.2017
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Haben die Parteien nach Beendigung des Mietverhältnisses im Übergabeprotokoll auf die Erstellung der noch fälligen Betriebskostenabrechnung verzichtet und fordert der Mieter diese dann später erfolglos beim Vermieter ein, kann der Mieter die Rückzahlung sämtlicher Betriebskostenvorauszahlungen des letzten Abrechnungsjahres verlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nebenkostenabrechnung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern Zurückforderung Betriebskostenvorauszahlugnen