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Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung der Teilungserklärung und Zustimmung zur Begründung eines Sondernutzungsrechts; §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 3 WEG; 242 BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 6 U 23/15, 08.03.2016
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Sondereigentum kann nur durch dingliche Einigung der Wohnungseigentümer und Eintragung im Grundbuch erworben werden (§ 4 WEG, §§ 873, 925 BGB).

Alle Grundstücks- und Gebäudeteile, die nicht im Sondereigentum stehen, sind Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG). Das hat zur Folge, dass ein Spitzboden unterhalb eines Daches im Gemeinschaftseigentum steht, selbst wenn er nur über die Wohnung eines Eigentümers begehen ist.

Dieser Zustand hat sich auch durch den Ausbau dieses Spitzbodens zu einem Vollgeschoss nicht geändert. Durch einen Umbau von Gemeinschaftseigentum entsteht wieder Gemeinschaftseigentum (OLG München vom 05.10.2006, Az. 32 Wx 121/06, Tz. 19).

§ 10 Abs. 2 S. 2 WEG gibt dem einzelnen Eigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die anderen Miteigentümer auf Abschluss einer Vereinbarung bzw. Zustimmung zu einer Vereinbarung, mit der eine bestehende Vereinbarung abgeändert oder eine vom Gesetz abweichende Regelung erstmals getroffen wird.

Der Anspruch umfasst auch die Bewilligung der Eintragung der Änderungsvereinbarung ins Grundbuch. Voraussetzung des Änderungsanspruchs ist, dass ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls unbillig erscheint.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nutzungsänderung Speicher Dachboden Spitzboden Treu und Glauben Rechstanwalt Frank DOhrmann Bottrop Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung