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Hemmung der Verjährung durch ernsthafte Verhandlungen mit dem Hauptschuldner
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 18/08, 14.07.2009
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Durch ernsthafte Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner gemäß § 203 Satz 1 BGB wird die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung wirkt auch gegenüber dem Bürgen, da dies vom Gesetzgeber erkennbar so gewollt und dem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht vergleichbar ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt.
Kommentar von iurado:
Grundsätzlich hemmen Verhandlungen zwischen Gläubiger und Bürgen gemäß § 203 BGB nicht die Hauptschuld, da eine Bürgschaft akzessorisch ist. Ist jedoch der Hauptschuldner vorher als Rechtsperson untergegangen und der Gläubiger deswegen keine Möglichkeit mehr hat, die Verjährung der Hauptforderung durch Erhebung der Klage gegen den Hauptschuldner selbst zu verhindern, so hemmt in diesen Fall die Bürgschaftsklage ebenfalls die Hauptschuld
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Durch ernsthafte Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner gemäß § 203 Satz 1 BGB wird die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung wirkt auch gegenüber dem Bürgen, da dies vom Gesetzgeber erkennbar so gewollt und dem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht vergleichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt.