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Unzureichende Beschlussankündigung in der Einladung führt zur Ungültigkeit des gefassten Beschlusses
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 107/17, 22.03.2018
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Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses notwendig, aber auch ausreichend, dass sein Gegenstand bereits bei der Einberufung ausreichend und eindeutig ,,bezeichnet" ist. Ein Verstoß hiergegen führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Dies ist der Fall, wenn zum einen eine grundsätzliche Regelung über die zukünftige Kostentragung von Reparaturen an allen vorhandenen Fußbodenheizungen getroffen wurde, obwohl in der Tagesordnung lediglich eine Beschlussfassung über die konkrete Kostentragung einer einzelnen Reparatur an der Fußbodenheizung in der Wohnung eines Eigentümers angekündigt wurde. Zum anderen aber auch dann, wenn rückwirkend auch weiteren Eigentümern Rechnungen für Reparaturen an Fußbodenheizungen erstattet werden sollen, ohne dass dies auch nur ansatzweise aus der Tagesordnung hervorging.

Ein Verstoß hiergegen ist unbeachtlich, wenn feststeht, dass es bei ordnungsgemäßer Ladung zu demselben Beschluss gekommen wäre.

Waren lediglich 40 von 68 Eigentümern auf der Versammlung zugegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Ladung zustande gekommen wäre, wenn sich durch die Erweiterung der Beschlussfassung der Kostenfaktor deutlich erhöht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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