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Verwalter haftet für Gerichtskosten wegen einer nicht in der Einladung angekündigten Beschlussfassung; §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 2 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 173/14, 06.06.2014
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Gemäß § 49 Abs. 2 WEG können dem Verwalter, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist, die Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

Dadurch, dass sie als professionelle Verwalterin, einen offenkundig einer Anfechtungsklage nicht stand haltenden Beschlussantrag zur Abstimmung stellte, hat sie ihre Verwalterpflichten in einem nicht hinnehmbaren, unentschuldbaren Maße verletzt. Die Verwalterin hätte die Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung auf erhebliche Bedenken gegen die antragsgemäße Beschlussfassung hinweisen müssen.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen hätte die Verwalterin mangels Bezeichnung eines Tagesordnungspunktes in der Einberufung (§ 23 Abs. 2 WEG) einen solchen Antrag nicht zur Abstimmung stellen dürfen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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