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Zu den Grenzen der Änderung eines Kostenverteilerschlüssels gem. § 16 Abs. 3 WEG
AG Marl, AZ: 34 C 14/17, 19.03.2018
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Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres SeIbstorganisationsrechts ein weiter GestaItungsspielraum
eingeräumt.

Der neue Umlageschlüssel muss lediglich den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Die Wohnungseigentümer dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.

Entspricht der zeitliche Aufwand für Säuberung eines Eingangsbereichs, der sowohl von einer dort befindlichen Arztpraxis im Erdgeschoss, als auch für die übrigen Wohnungseigentümer, die in den darüber liegenden Etagen wohnen, genutzt wird, exakt dem bisherigen Verteilerschlüsel, so widerspricht es der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn sich der Kostenanteil für den Sondereigentümer der Arztpraxis aufgrund des Beschlusses mehr als verdoppelt.

Es entspricht dagegen ordnungsgemäßer Verwaltung, Niederschlagsgebühren zu einem erhöhten Anteil den sondernutzungsberechtigten Stellplätzen zuzuordnen, wenn in der Teilungserklärung geregelt ist, dass die Kosten für den Unterhalt von dem sondernutzungsberechtigten Eigentümer zu tragen sind.

Ferner ist es zulässig, den sondernutzungsberechtigten Eigentümern der Stellflächen erhöhte Reinigungskosten (Laub- und Abfallbeseitigung) aufzuerlegen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erhöhung der Kosten der sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer für die Niederschlagsgebühren zweifelhaft. Denn öffentlich-rechtliche Gebühren stellen gerade keine Kosten des Unterhalts eines sondernutzungsberechtigten Grundstücksteils dar, sondern eine Kostenposition, mit welcher das zugewiesene Sondernutzungsrecht ausweislich der Teilungserklärung gerade nicht belastet werden sollte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Änderung des Kostenverteilerschlüssels Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop