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Das Schuldverhältnis im weiten Sinne, § 362 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 181/52, 11.11.1953
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Nach § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Der Begriff "Schuldverhältnis" hat in dieser Bestimmung dieselbe engere Bedeutung, wie in § 241 BGB.
Gemeint ist damit also nicht das Schuldverhältnis im weiteren Sinn, nämlich alle Ansprüche die aus einer schuldrechtlichen Beziehung, sondern nur die einzelnen, von einander unabhängigen Ansprüche die sich aus einen Schuldverhältnis ergeben.
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