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Der für einen Versicherungsvertreter geltende § 87 a Abs 3 HGB kann auf einen Versicherungsmakler bei einer Saldoklage entsprechende Anwendung finden
OLG Hamm, AZ: I-18 W 7/18, 16.04.2018
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Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich in Fällen, in denen ein Vertragspartner auf Rückzahlung bestimmter Salden aus einem zwischen den Vertragsparteien geführten Konto in Anspruch genommen wird, zum einen nach den Regeln, die allgemein für derartige ,,Saldoklagen" gelten, zum anderen nach den Rechtsbeziehungen, die den einzelnen Buchungen zugrunde liegen.

Auch wenn kein Kontokorrent im eigentlichen Sinn (§ 355 HGB) zwischen den Parteien geführt wurde, dürfte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 28.5.1991 - Az. XI ZR 214/90, NJW 1991, S. 2908) auch für kontokorrentähnIiche Verrechnungsverhältnisse zutreffen. Danach muss derjenige, der aus einem Saldo vorgeht, bereits dann näher zu den von ihm vorgenommenen Belastungsbuchungen vortragen, wenn der Gegner den Saldo ,,global oder unter Angabe von Einzelheiten" bestreitet.

Der Versicherer kann gehalten sein, zu den Gründen der jeweils in die Abrechnung eingestellten (Voll-)Storni und zu den Erhaltungsmaßnahmen vorzutragen, auch wenn der Beklagte ihr gegenüber nicht als (Versicherungs-)Vertreter, sondern als Handelsmakler tätig wurde. Diese Darlegungslast kann sich bereits daraus ergeben, dass allein die Klägerin die für Bestand und Höhe der jeweiligen Rückforderung erheblichen Umstände kennt.

Es liegt nicht auf der Hand, dass sich die Darlegungs- und Beweislast für Rückforderungen des Unternehmers (Versicherers) gegenüber einem Versicherungsvertreter allein deshalb anders als gegenüber einem Handelsmakler darstellt, weil für den (Versicherungs-)Vertreter § 87 a Abs. 3 HGB gilt, für einen Handelsmakler hingegen nicht. Denn jedenfalls aufgrund der konkreten vertraglichen Grundlage (betreffend die Entstehung von Courtagen) kann sich eine Rechtslage ergeben, die der des § 87 a Abs. 3 HGB vergleichbar ist und deshalb auch eine entsprechende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach sich zieht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Stornoreserve Rückforderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop