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Zur Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte in einem verbundenen Anfechtungsverfahren; § 50 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 525-528/09, 01.10.2009
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In den Fällen der subjektiven Klagehäufung ist unabhängig von § 50 WEG zu prüfen, ob eine interessengerechte Prozessführung der als Streitgenossen klagenden oder verklagten Parteien auch bei Mandatierung nur eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich oder zumutbar gewesen wäre.

Da die Anfechtungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden muss kann von mehreren Klägern einer großen und zerstritten Eigentümergemeinschaft nach dem Gebot von Treu und Glauben nicht erwartet werden, dass sie sich vor Erhebung der Anfechtungsklage untereinander verständigen und gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragen.

Die Erforderlichkeit einer Mehrfachvertretung ist nicht nur für jeden Instanzenzug, sondern auch innerhalb einer Instanz für die verschiedenen Verfahrensabschnitte jeweils gesondert zu prüfen.

Dies führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage, wenn in dem Verfahrensstadium nach der Verbindung der Verfahren aufgrund des von den Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses keine weiteren Kosten entstanden sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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