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Unfallversicherung im Unglücksfall, § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB VII
SG Frankfurt am Main, AZ: S 23 U 6/11, 21.11.2012
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Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII besteht nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn zu erwarten ist.

Jedoch sind § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB VII "Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten" ebenfalls kraft Gesetzes unfallversichert. Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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