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Keine Anwendung der "actio libera in causa" bei Straßenverkehrsdelikten, Art. 103 Abs. 2 GG
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 217/96, 22.08.1996
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Auf eine Straßenverkehrsgefährdung und auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der actio libera in causa nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Koinzidenzprinzip gem. Art. 103 Abs. 2 GG.

Der zum Tatbestand des § 323a StGB gehörende Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB tritt auch an dem Ort ein, an dem der Täter die Rauschtat begeht.

Die Verkehrsstraftaten nach den §§ 315c StGB, 21 StVG setzen voraus, dass der Täter das Fahrzeug "führt". Führen eines Fahrzeugs ist aber nicht gleichbedeutend mit Verursachen der Bewegung. Es beginnt erst mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst. Dazu genügt nicht einmal, dass der Täter in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet. Um so mehr muss eine Ausdehnung auf zeitlich vorgelagerte Handlungen nach der gesetzlichen Umschreibung der Tathandlung ausscheiden. Auch im Sich-Berauschen in Fahrbereitschaft liegt dementsprechend noch nicht der Beginn der Trunkenheitsfahrt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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