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Beseitigungsanspruch verjährt - Duldungsanspruch ist Gemeinschaftssache; §§ 14, 22 WEG, 1004, 902 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 98/17, 07.06.2018
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Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs führt nicht dazu, dass der Zustand legalisiert wird (BGH NJW 2011, 1068). Folge ist lediglich, dass der Miteigentümer seinen Beseitigungsanspruch nicht (mehr) mit Erfolg durchsetzen kann. Der geschaffene Zustand ist daher weiterhin unzulässig und stellt ggf. eine unzulässige bauliche Veränderung dar.

Demzufolge hat der Bundesgerichtshof es auch für zulässig erachtet, dass der durch eine Eigentumsbeeinträchtigung gestörte Eigentümer im Rahmen seiner aus § 903 BGB folgenden Rechtsmacht die Störung beseitigen kann und der Störer dies dulden muss (BGH 28.01.2011 - V ZR 141/10).

Für den aus einer entsprechenden Beschlussfassung folgenden Duldungsanspruch ist aber nicht der einzelne Eigentümer, sondern die WEG anspruchsberechtigt, so dass die auf Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtete Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers mangels Aktivlegitimation abzuweisen ist.

Wollte man die einzelnen Sondereigentümer als Anspruchsinhaber betrachten, könnten diese jeweils getrennt eine entsprechende Duldungsverpflichtung isoliert geltend machen. Im Gegensatz zu einem titulierten Unterlassungsanspruch und auch einem vom Schuldner zu erfüllenden Beseitigungsanspruch, der gegenüber mehreren Berechtigten gleichermaßen erfüllt werden kann, ist dies im Falle der Duldung der Störungsbeseitigung nicht der Fall.

Es bleibt dem einzelnen Wohnungseigentümer vorbehalten, wenn nötig durch gerichtliche Entscheidung, eine entsprechende Beschlussfassung und deren Durchsetzung durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
Die Rechtsauffassung des LG Frankfurt ist zweifelhaft. Der BGH hat festgestellt, dass Ansprüche aus § 902 BGB nicht der Verjährung unterliegen mit der Folge, dass ein verjährter Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB zwar nicht mehr durchsetzbar wäre, gleichwohl aber der Anspruch auf Duldung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes im Wege der Selbstvornahme durchsetzbar ist.

Warum der Duldungsanspruch im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von jedem einzelnen Wohnungseigentümer durchgesetzt werden kann, sondern nur von der Gemeinschaft selber, erschließt sich nicht, als der (verjährte) Beseitigungsanspruch bis zur Vergemeinschaftung durch entsprechende Beschlussfassung zweifelsfrei ein Individualanspruch ist.

Dass das LG Frankfurt selbst in einer "Zweier-WEG" eine vorherige Beschlussfassung verlangt, welche bei Ablehnung eine Anfechtung nebst Ersetzung gem § 21 Abs. 8 WEG nach sich zieht, wird mit Hinweis auf die unterschiedliche rechtliche Prüfung begründet, klärt aber nicht die Frage, warum der Duldungsanspruch ohne entsprechende Beschlussfassung ausschließlich ein Gemeinschaftsanspruch und kein Individualanspruch ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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