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Gibt der Online-Händler an, dass seine Waren "bald verfügbar sind" handelt es sich um wettbewerbswidrige Werbung; §§ 3, 3a UWG
BGH Karlsruhe, AZ: 6 U 3815/17, 17.05.2018
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Eine Werbung mit der Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar gibt kein hinreichend bestimmbaren Lieferzeitraum an, aufgrund dessen der Verbraucher darüber in Kenntnis gesetzt wird, bis zu welchen Zeitpunkt spätestens die bestellte Ware vom werbenden Unternehmer an ihn ausgeliefert werde und genügt nicht den gesetzlichen Informationspflichten aus § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB.

Dass die Informationspflichten der § 312 d Abs. 1 BGB, Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB auf den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs keine Anwendung fänden bzw. im Verhältnis zur Vorschrift des § 312 j Abs. 1 BGB subsidiär wären, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut dieser beiden Bestimmungen, noch der VerbrR-RL (in § 312 j BGB ist deren Art 8 Abs. 2, 3 umgesetzt worden) entnehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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