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Kosten für einen Polizei-Hund sind Werbungskosten
BFH München, AZ: VI R 45/09, 30.06.2010
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Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund sind keine nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung, sondern in vollem Umfang Werbungskosten.

Aus der Höhe des erwerbsbezogenen Aufwands lässt sich in der Regel nicht auf die Verwendung eines Wirtschaftsguts schließen. Auch der Zeitaufwand für die Pflege oder Wartung eines Arbeitsmittels erlaubt einen derartigen Rückschluss nicht.

Private Motive stellen dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, wenn die objektiv festgestellten Tatsachen die rechtliche Würdigung zulassen, dass Aufwendungen für ein Arbeitsmittel nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, weil es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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