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Eine Jahresabrechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein, § 28 WEG
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 24/18, 20.12.2018
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Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaff zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaffsplans eingesetzt worden sind.

Die Abrechnung dient insoweit auch der Kontrolle der Verwaltung. An der Nachvollziehbarkeit und rechnerischen Schlüssigkeit fehlt es, wenn infolge der fehlenden Angabe der Kontenständen, der Gesamteinriahmen und/oder der Gesamtausgaben die Gleichung,,Anfangsbestand + Einnahmen - Ausgaben = Endbestand" nicht aus der Abrechnung ersichtlich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Jahresabrechnung nachvollziehbarkeit Schlüssigkeit Anfechtungsklage Beschlussanfechtung