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Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Krebsmedikamente
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 115/18, 20.02.2019
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Stellt ein Krankenhaus in seiner hauseigenen Apotheke patientenindividuell Zytostatika für eine ambulante Behandlung des Patienten in seiner Klinik her, kommt regelmäßig (stillschweigend) eine Bruttopreisabrede zustande, bei der der darin enthaltene Umsatzsteueranteil lediglich einen unselbständigen Preisbestandteil bildet (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kommt dem Krankenhaus ein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zu. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragsparteien sich in der hier gegebenen Fallgestaltung durch Rechnungstellung und vorbehaltlose Zahlung der verlangten (angemessenen) Beträge konkludent über die geschuldete Vergütung geeinigt haben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).

Die getroffene Bruttopreisabrede ist einer ergänzenden Vertragsauslegung bezüglich des entrichteten Umsatzsteueranteils zugänglich, wenn - wie hier - die Finanzbehörden bei Vertragsschluss von einer (materiell-rechtlich nicht bestehenden) Umsatzsteuerpflicht der Herstellung und Lieferung der Zytostatika ausgegangen sind, die Vertragsparteien dementsprechend ihren Preisvereinbarungen eine Umsatzsteuerpflicht zugrunde gelegt haben und die Finanzverwaltung die später vom Bundesfinanzhof bejahte Umsatzsteuerfreiheit (rückwirkend) akzeptiert (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18 und VIII ZR 66/18; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Zytostatika, private Krankenversicherungen Millionen. mehrere tausend Heilmittel. Umsatzsteuer rückwirkend