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Vollstreckungssachen sind keine WEG-Angelegenheit; §§ 43 WEG, 72 Abs. 2 GVG, 36 ZPO
OLG Stuttgart, AZ: 8 AR 10/13, 15.10.2013
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Die örtliche Zuständigkeit des zur Entscheidung über eine Beschwerde in einem Zwangsvollstreckungsverfahren berufenen Beschwerdegerichts bestimmt sich nicht nach § 72 Abs. 2 GVG.

Infolge der weiten Auslegung umfasst § 72 Abs. 2 S. 1 GVG nicht nur Erkenntnisverfahren in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten, sondern auch Vollstreckungsverfahren, sofern zuständiges Vollstreckungsorgan das für die Entscheidung von Wohnungseigentumssachen berufene Amtsgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist.

Hiervon ist zu unterscheiden, wenn das Amtsgericht nicht als Prozessgericht, sondern als Vollstreckungsgericht gehandelt hat. Ist "Streitgegenstand" des Beschwerdeverfahrens die Anordnung der Gerichtsvollzieherin, den Schuldner gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, weil dieser seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, so richtet sich der Prüfungsgegenstand des Widerspruchs gemäß § 882d ZPO und der gegen die Widerspruchsentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO nach § 882c ZPO.

Eine Überprüfung des der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titels findet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt statt, spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Aspekte finden keine Berücksichtigung, so dass es der Konzentration auf ein einziges Landgericht auch nicht bedarf. § 72 Abs. 2 GVG findet deshalb keine Anwendung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop