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Verspätete Kündigung eines Mietverhältnisses ist unwirksam; §§ 314, 535 BGB;
AG Bottrop, AZ: 12 C 173/18, 19.03.2019
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Liegt zwischen der Vertragsverletzung, die die Kündigung des Mietverhältnisses begründen soll, und dem Ausspruch derselben ein längerer Zeitraum, so ist die Kündigung gemäß § 314 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den diesbezüglichen Verfehlungen und dem Ausspruch der Kündigung fehlt.

Erklärt der Vermieter nach Einreichung der Räumungsklage wegen freiwilligen Auszug des Mieters den Rechtsstreit einseitig für erledigt, so ist die Klage abzuweisen, wenn die Kündigung ursprünglich nicht begründet war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Erledigung Bottrop