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Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung einer nicht ortsüblichen Einfriedung, § 1004 BGB???
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 302/17, 21.09.2018
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Ein Grundstückseigentümer, der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 NachbG HE einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung der ortsüblichen Einfriedung auf der Grenze hat, kann von dem Grundstücksnachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist.

Der Grundstückseigentümer kann auch verlangen, dass nicht neben eine solche ortsübliche Einfriedung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche das Erscheinungsbild der Einfriedung völlig verändern würde.

Die (vollständige) Beseitigung einer Metallwand kann nur verlangen, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Einfriedungspflicht nötig ist, etwa weil die Metallwand die zu errichtende ortsübliche Einfriedung in ihrem Erscheinungsbild völlig verändern würde, diese also den Charakter als ortsübliche Einfriedung verlöre.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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