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Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung einer Grenzmauer, §§ 1004 BGB; 4, 35 NachbG NRW???
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 93/91, 22.05.1992
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Die Vorschrift des § 4 II NachbG NRW ist auf solche Anlagen entsprechend anwendbar, die in gleicher Weise wie ein Gebäude den Lichteinfall dauernd beeinträchtigen.

Der Grundstückseigentümer kann Beseitigung einer auf dem Nachbargrundstück errichteten Einfriedung verlangen, wenn diese nach ihrer Beschaffenheit (hier: eine 2 Meter hohe Mauer) das Erscheinungsbild der gem. §§ 32 I, 35 I NachbG NRW geforderten ortsüblichen Einfriedung (hier: einer 1 Meter hohen Hecke) erheblich stören würde.

Die Frage, ob die nach §§ 32 I, 35 I NachbG NRW verlangte Grundstückseinfriedung ortsüblich ist, beurteilt sich nach den in dem maßgeblichen Vergleichsgebiet bestehenden Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

Liegt das Grundstück des gem. § 32 I NachbG NRW einfriedungspflichtigen Eigentümers innerhalb einer in sich geschlossenen, von der weiteren Umgebung abgehobenen Siedlung, so kann sich auf dieses Gebiet die Prüfung beschränken, welche Art der Einfriedung ortsüblich ist.

Hat der Eigentümer von sich aus - und nicht nach Maßgabe des § 32 I NachbG NRW - sein Grundstück eingefriedet, ohne das Einverständnis des Nachbarn einzuholen, so kann er dessen später geltend gemachten Anspruch auf Herstellung der nach § 35 I NachbG NRW gebotenen ortsüblichen Einfriedung nicht entgegenhalten, die schon vorhandene Einfriedung sei bei ihrer Errichtung noch nicht ortsüblich gewesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gartenzaun Einfriedung