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Wettbewerbsverstoß: Instagram-Influencer müssen ihre Posts kennzeichnen; § 5 Abs. 6 UWG
LG Berlin I, AZ: 52 O 101/18, 24.05.2018
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Unlauter handelt gem. § 5 Abs. 6 UWG, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Jemand, der in seinem Instagram-Auftritt Produkte präsentiert und dabei Links zu Internetauftritten der betreffenden Unternehmen setzt und dafür Entgelte oder sonstige Vorteile wie beispielsweise Rabatte oder Zugaben erhält, sei es auch nur durch kostenlose Übersendung der präsentierten Produkte, handelt geschäftlich zur Förderung fremden Wettbewerbs.

Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks der Beiträge ist dann entbehrlich, angenommen werden kann, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sein würde. Es genügt nicht, wenn der durchschnittliche Leser erst nach einer analysierenden Lektüre des Posts dessen werbliche Wirkung erkennt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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