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Zur Darstellung und zur Fehlerhaftigkeit einer Jahresabrechnung/ Direktentnahme aus der Rücklage zulässig/ Abrechnung darf Position "Sonstiges" enthalten; § 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 49/18, 24.05.2019
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Die erforderliche rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung ist nur dann gegeben, wenn der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Unterschiedsbetrag der Kontostände vom Beginn und Ende des Abrechnungszeitraumes übereinstimmt.

Das Vorbringen, die Differenzen seien durch Zahlungen aus dem Vorjahr entstanden (Ausschüttung von Guthaben?), mag die ungleichen Ergebnisse zwar vom Grundsatz her erklären. Ergibt sich aus den Abrechnungen nicht, wofür die Mehrgelder von den Konten abgeflossen sind, hat dies zur Folge, dass diese aus sich heraus nicht verständlich und damit mangelhaft sind.

Es ist nicht erforderlich, dass Entnahmen vom Rücklagenkonto zunächst dem Hausgeldkonto als Einnahme zugebucht werden müssen. Es genügt vielmehr, wenn die Entnahmen bei der Entwicklung der lnstandhaItungsrücklage dargestellt werden. Eine Abrechnung gegenüber den einzelnen Eigentümern in der Einzelabrechnung ist nämlich nicht erforderlich, da es sich um Ausgaben handelt, die die Eigentümer bereits vorher durch entsprechende anteilige Beiträge zur Rücklage finanziert haben.

Die Darstellung von Zusatzhonoraren unter "Sonstiges" schadet nicht. Auf die zusammenfassenden Überschriften in der Abrechnung kommt es nicht an. Ausschlaggebend ist allein, dass tatsächlich getätigte Ausgaben in den Rechenwerken als solche dargestellt sind.
Die Entscheidung des AG Bottrop entspricht nicht in allen Punkten der aktuellen Rechtsprechung. Da eine Beschwer der Kläger aufgrund ihres Obsiegens nicht vorliegt, ist eine Überprüfung der nichttragenden Gründe des Amtsgericht durch das Landgericht nicht möglich gewesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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