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Vertragsstrafen bei Verstößen gegen Unterlassungsverpflichtungen können nicht beschlossen werden; § 21 Abs. 7 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 105/18, 22.03.2019
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Ist eine Angelegenheit weder durch das Wohnungseigentumsgesetz noch durch Vereinbarung der Beschlussfassung unterworfen, fehlt es der Wohnungseigentümerversammlung an der Beschlusskompetenz. Ein dennoch gefasster Beschluss ist nichtig.

§ 21 Abs. 7 WEG erfasst nicht die Einführung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen Vermietungsbeschränkungen; ein darauf bezogener Mehrheitsbeschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Soweit den Wohnungseigentümern in § 21 Abs. 7 Alt. 1 WEG erlaubt wird, "die Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs" durch Stimmenmehrheit zu regeln, spricht schon viel dafür, dass sich diese Fallgruppe nur auf Zahlungspflichten bezieht. Unterlassungspflichten werden jedenfalls nicht erfasst.

In der Sache kann Verstößen gegen vereinbarte Vermietungsbeschränkungen durch den vorbeugenden Unterlassungsanspruch begegnet werden. Damit ist im Wiederholungsfall die Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgelds gelegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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