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kein sofortiges Anerkenntnis bei negativer Feststellungsklage im gewerblichen Rechtsschutz, §§ 93 ZPO, 12 Abs. 1 UWG, 97a Abs. 1 UrhG
OLG Stuttgart, AZ: 4 W 40/11, 17.08.2011
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Eine „Gegenabmahnung“ ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 und GRUR 2004, 790, 793; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09; OLG Stuttgart - 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 m.w.N.).

Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes;
Die Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach bei einer unberechtigten Abmahnung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ohne die Gefahr der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort negative Feststellungsklage erhoben werden kann.

Der Grund liegt darin, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 UWG für ein Antwortschreiben einer zu Unrecht erfolgten Abmahnung ablehnt. Es ermangelt daher an einer Anspruchsgrundlage für die Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren.

Einen Kostenerstattungsanspruch erhält der zu Unrecht Abgemahnte nur bei sofortiger Erhebung einer negativen Feststellungsklage im Rahmen der §§ 91 ff ZPO.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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