Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
BAG Erfurt, AZ: 1 ABR 5/18, 12.06.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass ein Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei einer vom Arbeitgeber beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und er daher der Zustimmung des Betriebsrats dafür bedarf.

Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.

Eine für eine Einstellung erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet.

Es kommt für die Frage, ob die für eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Eingliederung vorliegt, auf eine - wie auch immer geartete - Bindung des betroffenen Mitarbeiters an Weisungen einer "Führungskraft" des Betriebs West nicht an.

Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG voraus.

Einem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht.

Ein Arbeitgeber kann sich für eine etwaige Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts berufen, wonach eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Betracht kommen kann, wenn das Arbeitsverhältnis mehreren Betrieben gleichzeitig zugeordnet ist.

Ein Arbeitsplatz ist nach gebräuchlicher Auslegung die Beschäftigung in örtlich-räumlicher und zugleich in funktionaler Hinsicht.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado.de
Keywords: Zustimmungsersetzung Einstellung Rechtsschutzbedürfnis Antrag Betriebsrat Mitbestimmungsrecht Eingliederung Betriebsgelände Betriebsorganisation Betriebsräume Führungskraft Gesamtbetriebsrat Gesamtunternehmen Arbeitsplatz Telekommunikationsunternehmen Prüfungsmaßstab Betriebszweck Zustimmungsgesuch Stellenausschreibung