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Berücksichtigungsfähige Indizien für eine Unfallmanipulation
OLG Köln, AZ: 8 U 19/16, 22.06.2017
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Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, wenn die Kollision einvernehmlich zum Zwecke des Versicherungsbetruges erfolgt ist. Die Beweislast für eine entsprechende Einwilligung des Geschädigten, um die es bei einem manipulierten Unfall geht, trägt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen der Schädiger bzw. bei einer gegen ihn gerichteten Direktklage der Haftpflichtversicherer.

Es reicht die Feststellung von Indizien aus, die bei lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt.

Berücksichtigungsfähige Indizien für das Vorliegen eines gestellten Unfalls sind - neben dem Umstand, dass sich der Unfall nicht in der durch den Kläger und die Zeugin behaupteten Weise ereignet haben kann - insbesondere der Hergang und die Art der behaupteten Fahrzeugkollision, die Einlassungen der Parteien sowie weitere Umstände (erheblicher Sachschaden bei ausgeschlossenem Personenschaden, Falschangaben der Parteien gegenüber den Behörden, Erfolglosigkeit von Vorprozessen gegen den Beklagten wegen gestellter Unfälle, Unfall bei Dunkelheit und ohne neutrale Zeugen, schnelle Fahrzeugreparatur, fiktive Abrechnung älterer Pkw gehobener Preisklasse).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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