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Bienenhalterhaftung: Schadensersatz wegen Blütenbestäubung
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 273/90, 24.01.1992
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Eine Tierhalterhaftung des Bienenhalters wegen Bienenanflug und der dadurch bewirkten Blütenbestäubung scheidet schon dann aus, wenn der betroffene Grundstückseigentümer insoweit keinen Abwehranspruch hat (BGB § 906 Abs 2 S 1).

Bienenanflug und die dadurch bewirkte Blütenbestäubung sind eine "ähnliche" Einwirkung im Sinne von BGB § 906 Abs 1.

Die durch Bienenanflug beeinträchtigte Nutzung eines Gärtnereigrundstücks kann wegen der Besonderheiten des Anbaus (hier: außergewöhnliche Lockwirkung auf Bienen durch angebaute Pflanzen, deren Blüten in ihrer wirtschaftlichen Verwertbarkeit besonders empfindlich gegen Bienenanflug sind) auch dann ortsunüblich sein (BGB § 906 Abs 2 S 2), wenn in dem betreffenden Gebiet allgemein eine gärtnerische Grundstücksnutzung üblich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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