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Zum Beginn der Verjährung von Ansprüchen nach § 548 BGB, wenn der Wohnungsschlüssel an die Mutter des Vermieters übergeben wird
AG Bottrop, AZ: 11 C 267/18, 03.12.2018
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Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache verjähren gem. § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten, nachdem der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat.

Kommt es nicht zur persönlichen Schlüsselübergabe, genügt es, wenn der Schlüssel in der Wohnung des Vermieters bei dessen Mutter abgegeben wird.

Eine anfängliche Weigerung zur Annahme des Schlüssels ist unschädlich, wenn sich die Mutter des Vermieters zur Entgegennahme des Schlüssels überreden lässt.

Der Mieter darf davon ausgehen, dass die Mutter den Schlüssel an den Vermieter weiterleitet.

Wird der Schlüssel erst eine Woche später übergeben, kann diese Verzögerung nicht zu Lasten des Mieters gehen.
Die Entscheidung des AG Bottrop entspricht nicht der Rechtsprechung des BGH. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt (LG Essen 10 S 13/19). Das Berufungsgericht hat mittlerweile eine andere Auffassung bekannt gegeben. Das Verfahren endete durch Vergleich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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