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Kein Rechtsschutzversicherungsausschluss bei Streit über einen Grenzzaun/ Rechtsschutzversicherung haftet für Anwaltskosten im Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann
LG Essen, AZ: 15 S 145/19, 28.10.2019
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§ 3 Abs. 1b) bb) ARB findet bei Rechtsstreitigkeiten über einen Grenzzaun keine Anwendung. Selbst wenn ein Grenzzaun wegen seiner einbetonierten Pfosten die Definition einer "sonstigen baulichen Anlage" i.S.d. § 3 Abs. 1b) bb) ARB erfüllt, sollen nach dem Sinnzusammenhang dieser Klausel nur Bauprozesse mit unkalkulierbaren Kosten ausgenommen werden.

Wurde vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann durchgeführt, haftet die Rechtsschutzversicherung auch für die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Deckungsschutz Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Rechtsschutzversicherung Grenzzaun Einfriedung NAchbarrechtsgesetz