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Notwegerecht zum Herausstellen von Mülltonnen?
AG Bottrop, AZ: 11 C 92/19, 27.11.2019
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Hat ein Grundstückseigentümer jahrelang das Betreten seines Grundstückes durch den Grundstücksnachbarn zwecks Verbingung von Mülltonnen und Fahrräder zum öfffentlichen Straßennetz geduldet, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Parteien eine konkludente Nutzungsvereinbarung getroffen haben.

Dem Grundstücksnachbarn steht auch kein Notwegerecht zu, wenn sein Grundstück nicht komplett vom öffentlichen Wegenetz abgeschnitten ist. Dies ist der Fall, wenn die gesamte Hausfront direkt an der Straße liegt. Es liegt vielmehr an der Art der Bebauung über die gesamte Grundstücksbreite, dass die Kläger ihren hinter dem Haus liegenden Garten nur durch das Wohnhaus erreichen können.

Dabei ist es zumutbar, die Mülltonnen 14-tägig auch über einige Treppenstufen durch den Hausflur zur Straße zu verbringen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Notwegerecht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop langjährige Übung Gewohnheitsrecht Duldung