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Altersdiskriminierung nach AGG / Rechtsmissbrauchseinwand
ArbG Bonn, AZ: 5 Ca 1201/19, 23.10.2019
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Allein die Tatsache, dass ein Bewerber ein bestimmtes Alter hat, vermag kein Indiz dafür darzustellen, dass ein Arbeitgeber ihn wegen dieses Alters benachteiligt hat, denn die Merkmale Geschlecht, Alter und ethnische Herkunft weist jeder Mensch auf.

Ein Entschädigungsverlangen eines Bewerbers ist dem Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn bereits das Bewerbungsschreiben des Bewerbers erkennen lässt, dass er die Bewerbung nicht eingereicht hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum ging, die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen.

Unternimmt ein Bewerber nicht einmal den Versuch, in einem Bewerbungsschreiben Gesichtspunkte zu benennen, die den Arbeitgeber zu einer Einstellung oder zumindest zu einer Einladung zum Vorstellungsgespräch veranlassen könnten, ist dies ein Indiz für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchseinwandes.
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