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Entschädigungsanspruch aus §15 II 1 AGG bei Benachteiligung wegen des Geschlechts
LAG Mainz, AZ: 8 Sa 424/17, 20.08.2019
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Eine unmittelbare Benachteiligung kann auch in Betracht kommen, wenn es an konkreten Personen in einer vergleichbaren Lage mangelt.

Es ist nicht erforderlich, dass der als Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende rechtliche Ungleichbehandlung herangezogene verbotene Grund ausschließliches oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist, sondern vielmehr genügt bloße Mitursächlichkeit.

Eine arbeitgeberseitige Äußerung, die dem anderen Geschlecht gegenüber nicht gemacht worden wäre, kann einen Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG darstellen, wenn ausschließlich Arbeitnehmer eines der beiden Geschlechter davon betroffen sind.

Kann in einem Zivilprozess eine Seite auf einen ihr nahestehenden Zeugen zurückgreifen, während die andere Seite an einem "Vier-Augen-Gespräch" lediglich allein beteiligt war, ist es aus Gründen der Waffengleichheit geboten, die Partei entweder selber im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören.
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