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Wirksamkeit einer Kündigung wegen Alkoholerkrankung, § 626 BGB
LAG Berlin, AZ: 15 Sa 2498/18, 24.07.2019
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Die Wirksamkeit einer Kündigung ist auf 3 Stufen zu prüfen.

Zunächst ist eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen.

Im Rahmen der 2. Stufe müssen die prognostizierten Fehlzeiten geeignet sein, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen.

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist dann zu prüfen, ob die Beeinträchtigung vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss (3. Stufe).
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