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Wettbewerbsverbot / Kollusion zum Nachteil eines Arbeitgebers
ArbG Hagen, AZ: 2 Ga 20/19, 10.07.2019
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Ein Verfügungsanspruch auf Unterlassen von Wettbewerb kann sich aus §60 HGB i.V.m. §241 S.2 BGB ergeben.

Das Wettbewerbsverbot schützt den Arbeitgeber bereits davor, dass ein Arbeitnehmer seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie etwaige Kundenkontakte zugunsten eines Wettbewerbers einsetzt und diesen dadurch fördert.

Vereinbarungen, die Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im Einverständnis mit dem Vertragsgegner hinter dem Rücken des Geschäftsherrn und zu dessen Schaden treffen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind nichtig.

Für die einstweilige Verfügung bei Wettbewerbsverbot muss grundsätzlich die konkrete Gefahr des Wettbewerbsverstoßes vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.
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