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Auffahrunfall in der Waschstraße - Haftung nach § 7 StVG?
LG Kleve, AZ: 5 S 146/15, 23.12.2016
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Ein Kraftfahrzeug in einer Waschstraße befindet sich nicht in Betrieb im Sinne des § 7 StVG, wenn es sich um einen automatisierten Waschvorgang handelt, bei dem das Fahrzeug mit ausgeschalteten Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat.

Das Kraftfahrzeug befindet sich aber (wieder) in Betrieb im Sinne des § 7 StVG, wenn der eigentliche Waschvorgang bereits beendet ist, das Fahrzeug das Förderband, über das es zuvor automatisch gezogen worden war, wieder verlassen hat und es nunmehr gehalten ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen.

Entsteht der Schaden dadurch, dass der Kläger auf dem Förderband die Bremse betätigt hat, um so ein ansonsten unausweichliches Aufschieben auf das Beklagtenfahrzeug zu verhindern, ist der Zurechnungszusammenhang zu bejahen, auch wenn es keine Berührung zwischen den Fahrzeugen der Parteien gab.

Prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise, sogenannte UPE-Aufschläge, können auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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