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Trotz Klimawandels: Eigentümer hat kein Anspruch auf Duldung eines Klimagerätes auf dem Dach
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 122/18, 23.07.2019
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Auch für die Anfechtung eines sich lediglich in der Ablehnung eines Beschlussantrags erschöpfenden sog. Negativbeschlusses besteht ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH V ZR 5/15).

Auch wenn es mangels Beeinträchtigung der Rechte der anderen Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG keiner Zustimmung bedarf, besteht nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, nach einer systematischen und historischen Betrachtung gleichwohl eine Beschlussnotwendigkeit, um den Verwalter, vor allem aber auch die anderen Wohnungseigentümer von der substantiellen Veränderung ihres (Mit-)Eigentums zu informieren und dem veränderungswilligen Wohnungseigentümer die Möglichkeit zu geben, eine geplante bauliche Veränderung durch einen vorher herbeigeführten Beschluss rechtlich gesichert durchzuführen.

Ist die Zustimmung der Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich, sieht das Gesetz einen auf Erteilung der Zustimmung gerichteten Anspruch und damit auch einen Anspruch, die zur Beschlussfassung erforderliche Willenserklärung in Form einer Ja-Stimme abzugeben, nicht vor.

Auch die zunehmend spürbaren Auswirkungen des Klimawandels rechtfertigen es nicht, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung eines Klimagerätes auf einem Satteldach dulden müssen, wenn auch die Verwendung von Innenklimageräten möglich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Duldung Zustimmung Negativbeschkuss Anfechtungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop