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WEG-Gerichte auch für Zwangsvollstreckungen und Streitwertbeschwerden in WEG-Verfahren zuständig; § 72 Abs. 2 GVG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 111/19, 04.12.2019
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Ist eine zentrale Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 5 WEG begründet, (§ 43 Nr. 1 WEG), umfasst die Zentralzuständigkeit nicht nur die Streitigkeiten als solche, sondern auch damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren, wie Zwangsvollstreckungsverfahren und Streitwertbeschwerden.

Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss ist gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 GKG in Verbindung mit § 67 Abs. 1 GKG nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung (weiterer) Kosten abhängig gemacht wird.

Die Gebührenanforderung durch Schreiben des Kostenbeamten ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zuständigkeit