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Anspruch auf barrierefreies Wohnen darf nicht ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer durchgesetzt werden; §§ 10 Abs. 6, 14, 22 WEG; 1004 BGB
LG Köln, AZ: 29 S 256/18, 05.09.2019
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Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil ist bereits dann anzunehmen, wenn durch die eigenmächtige Verlegung eines Abwasserrohrs zwecks Tieferlegung einer Duschwanne eine bestimmte Leitungsführung vorgegeben ist. Damit ist das insoweit grundsätzlich bestehende Wahlrecht bzw. Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer unterlaufen worden.

Selbst wenn ein Eigentümer aufgrund einer Behinderung einen aus Art. 3 Abs. 3 GG herleitbaren Anspruch auf Zustimmung zu Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Einbau einer bodengleichen Dusche haben sollte, muss er diesen Anspruch vor Ausführung der Bauarbeiten geltend machen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetze.

Auch bei einem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zu einer baulichen Veränderung besteht ein Recht der übrigen Wohnungseigentümer, vorab über die beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet zu werden; sie müssen nicht hinnehmen, von dem Berechtigten vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.
Die Entscheidung des LG Köln zeigt wieder einmal auf, wie gefährlich es ist, bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorzunehmen.
Selbst bei geringfügigen Beeinträchtigungen droht der Rückbau der Maßnahme.

Auch die Schaffung einer barrierefreien Wohnung, worauf der einzelne Eigentümer sogar einen einklagbaren Anspruch hat, darf nicht eigenmächtig vorgenommen werden, da die übrigen Wohnungseigentümer vor vollendete Tatsachen gestellt werden und keine Möglichkeit mehr besitzen, auf die Art der Ausführung Einfluß zu nehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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