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Überstundenvergütung: Verteilung der Darlegungslast und Beweislast zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
LAG Hamm, AZ: 18 Sa 1345/05, 30.11.2005
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Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, im Einzelnen darlegen muss, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Ferner muss er vortragen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren

Wenn in einem Computerprogramm des Arbeitgeber unter dem Stichwort "Stundennachweise" für den Arbeitnehmer Überstunden angeführt sind, beweist diese Angabe nicht, dass er auch tatsächlich diese Überstunden erbracht hat.
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