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Verschwiegender FKK-Bereich in der Hotelanlage bei der Buchung begründet Ersatzanspruch
OLG Frankfurt a. M., AZ: 16 U 143/02, 20.03.2003
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Ein Reisemangel kann dann vorliegen, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird und aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammt.

Es ist im Einzelfall nach Art, Zuschnitt und Zweck der Reise aufgrund des Vertrages festzustellen, ob die Störung, die Reise beeinträchtigt, ob es sich lediglich um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos oder um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus hinzunehmen ist.

Ergibt sich weder aus dem Reiseprospekt, noch aus den überreichten Reiseunterlagen, dass die Gäste in der Ferienanlage Freikörperkultur praktizieren; stellt dies einen Mangel dar, da durch das Praktizieren von Freikörperkultur durchaus das Ästhetik- und Schamempfinden und damit die Urlaubsfreuden anderer Reisender erheblich zu beeinträchtigen vermag.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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