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Wann liegt ein sog. Scheinbeschluss vor?
LAG Berlin, AZ: 4 TaBV 739/20, 10.06.2020
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Nach § 84 Satz 3 ArbGG iVm. § 60 ArbGG sind arbeitsgerichtliche Beschlüsse auch dann zu verkünden, wenn nach § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG lässt lediglich eine Ausnahme von der mündlichen Anhörung, nicht jedoch von der Verkündung zu.

Ist eine wirksame Verkündung der Entscheidung unterblieben, liegt ein Scheinbeschluss vor, der keine Rechtswirkungen haben kann. Das Verfahren wird dadurch nicht beendet, sondern verbleibt in der Instanz. Allerdings kann er durch seine bloße Existenz für die Beteiligten gefährlich werden. Es ist daher wie eine wirksame Entscheidung anfechtbar und ist vom Beschwerdegericht aufzuheben.

Das Beschwerdegericht ist bei fehlender Verkündung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses auch in einem Verfahren nach § 100 ArbGG nicht befugt, eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen. Eine entsprechende Befugnis folgt auch nicht aus § 100 Abs. 1 Satz 6 ArbGG. Gegenstand der landesarbeitsgerichtlichen - Beschwerdeentscheidung ist - wie bereits aus § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG folgt - stets eine zumindest existente Entscheidung eines Arbeitsgerichts. Fehlt es an einer solchen, kann das Beschwerdegericht nicht quasi als erstinstanzliches Gericht unter Missachtung des Instanzenzugs eine eigene Entscheidung in der Sache treffen. Hierfür ist eine Rechtsgrundlage nicht gegeben.
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