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Schadensersatzanspruch eines Mountainbikers wegen eines Sturz über einen einen Feldweg absperrenden Stacheldraht, § 823 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 250/17, 23.04.2020
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Ein quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter doppelter Stacheldraht ist im wörtlichen wie auch im rechtlichen Sinne verkehrswidrig. Eine hinreichend deutliche Kennzeichnung bestand auch nicht in dem an den Drähten befestigten Verkehrsschild. Dieses erhöhte im Gegenteil die Gefährlichkeit der Vorrichtung.

Steht der Weg der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung ist es unerheblich, ob der vom Geschädigten befahrene Weg bis zum Unfall tatsächlich nur von wenigen Personen und insbesondere nicht von Fahrradfahrern genutzt wurde.

Ein Radfahrer ist nicht verpflichtet, lückenlos den unmittelbar vor seinem Rad liegenden Bereich noch gezielt im Auge zu behalten und auf Hindernisse zu überprüfen, die - bei an sich übersichtlicher Lage - aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen waren (OLG Hamm NJW-RR 2010, 33, 35). Das gilt insbesondere für einen über einen Wald- oder Wiesenweg gespannten Draht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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