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Keine Duldung bei Überbau von Wärmedämmung, § 912 BGB
OLG Karlsruhe, AZ: 6 U 121/09, 09.12.2009
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Im vorliegenden Verfahren musste der Eigentümer das Vorhaben des Nachbarn, an ein auf der Grenze stehendes Gebäude Dämmplatten anbringen zu lassen, die ca. 15 cm in den Luftraum des Grundstücks des Eigentümers hineinragen, nicht als Überbau gemäß § 912 Abs. 1 BGB dulden.

Die zum Ausdruck kommende grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers, dass nur ausnahmsweise von einem Eigentümer ein Eingriff in sein Eigentum hinzunehmen ist, führt dazu, dass allein das grundsätzliche Interesse an einer verbesserten Wärmedämmung als energetische Maßnahme nicht zu einer Duldungspflicht führt.

Eine Pflicht zur Duldung ist ausgeschlossen, da der Nachbar grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, indem er Maßnahmen vornimmt oder vornehmen will, die einen 15 cm in das Grundstück des Eigentümers hineinragenden Überstand verursachen. Wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet, handelt jedenfalls grob fahrlässig (BGHZ 156, 170 ff.).

Der Vorbau einer Wand ist weder nach dem Zweck noch nach der Funktion ein untergeordnetes Bauteil. Ferner wird durch die Anbringung von Wärmedämmplatten im Wege des Überbaues mittelbar die nutzbare Fläche vergrößert. Wollte man vermeiden, dass die Dämmung in das Grundstück des Nachbars hineinragt, müsste die Dämmung an den Innenwänden angebracht werden, was die jeweilige Raumgröße verkleinern würde. Bei gleicher Wärmedämmung führt die Lösung des Überbaus daher zu einer Vergrößerung der nutzbaren Fläche. Auch dies steht der Annahme entgegen, das Anbringen von Wärmedämmplatten an einer Hausaußenwand als untergeordnetes Bauteil zu qualifizieren (vgl. § 7 b Abs. 1 S. 2 NRG BW).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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