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Mitverschulden eines Maklerkunden bei einem Verstoß des Maklers gegen seine Beratungspflichten
OLG Hamm, AZ: 18 U 18/19, 24.09.2020
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Auch bei einem Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten des Maklers ist Raum für ein die Schadensersatzpflicht minderndes, gegebenenfalls sogar sie ausschließendes Mitverschulden des Kunden.

Ein Makler kann seinen Lohnanspruch verwirken, wenn er - über den in § 654 BGB geregelten Fall hinaus - durch vorsätzliche oder grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwider handelt und damit seines Lohnes unwürdig erscheint bzw. die Provision bereits nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden nicht verdient hat.
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