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Unterfallen Eisenschutzarbeiten, die nicht an einem Bauwerk ausgeführt werden, dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe?
BAG Erfurt, AZ: 10 AZR 138/19, 27.01.2021
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Eisenschutzarbeiten, die industriell versehen werden, unterfallen auch dann dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, wenn sie nicht an einem Bauwerk ausgeführt werden.

Werden Nebenarbeiten in einem engen organisatorischen Zusammenhang mit baugewerblichen Hauptleistungen unter einer einheitlichen Leitung erbracht, können sie den Haupttätigkeiten zugeordnet werden. Der betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe kann in diesem Fall eröffnet sein. Das ist bei der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelmäßig anzunehmen.
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